A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Oktober 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 18, 21). Am 8. November 2002 erhielt er im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau, B. (heute C.; nordmazedonische Staatsangehörige, geb. 1984) (MI-act. 2, 4, 20 f.). Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals bis am 31. Oktober 2019 (MI-act. 513).