Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.298 / iö / we ZEMIS [***]; (E.2021.003) Art. 17 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Özcan Beschwerde- A._____, von Nordmazedonien führer vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG 1 gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 21. Juli 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Oktober 2002 im Rahmen des Fami- liennachzugs in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und In- tegration [MI-act.] 18, 21). Am 8. November 2002 erhielt er im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner niederlas- sungsberechtigten Ehefrau, B. (heute C.; nordmazedonische Staatsangehörige, geb. 1984) (MI-act. 2, 4, 20 f.). Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals bis am 31. Oktober 2019 (MI-act. 513). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder D. (geb. 2003) und E. (geb. 2004) hervor, welche ebenfalls nordmazedonische Staatsangehörige und wie ihre Mutter im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind (MI-act. 171, 613; act. 2). Mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 6. November 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kon- trollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (MI-act. 46 ff.). Das Bezirksamt Aarau verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2007 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 53 f.). Daraufhin ermahnte ihn das Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA, heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) am 20. Dezember 2007 unter An- drohung der Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen, sich künftig wohl zu verhalten (MI-act. 55). Der Beschwerdeführer musste dennoch wie folgt weiter verurteilt werden: - Mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 28. Januar 2008 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 59 f.), wobei dieses Delikt noch vor der Er- mahnung begangen wurde; - mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 15. August 2008 wegen mehrfachen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeug- führer zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 61 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 12. März 2009 wegen Über- schreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 600.00 (MI-act. 67 f.); -3- - mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 31. August 2009 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zu- stand sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeug- führer zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 69 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 22. Februar 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 700.00 (MI-act. 80 ff.); - mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 8. Ok- tober 2010 wegen Missachtens eines richterlichen Verbots (Parkdauer bis 24 Stunden) zu einer Busse von Fr. 50.00 (MI-act. 97 f.); - mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 12. November 2010 wegen Missachtens eines richterlichen Verbots (Parkdauer bis 24 Stunden) zu einer Busse von Fr. 50.00 (MI-act. 95 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 25. November 2010 we- gen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, mehr- fachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfachen Unge- horsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren, mehr- fachen Fahrens mit einem Motorfahrzeug ohne Führerausweis oder trotz Entzugs sowie mehrfacher Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 569 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. April 2012 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 102 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juni 2012 wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 104 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 25. Juni 2012 wegen Missachtens eines richterlichen Verbots (Parkdauer bis 24 Stunden; 3. Wiederholungsfall auf gleichem Grundstück) zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 106 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 17. De- zember 2012 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis zwei Stunden zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 111 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Februar 2013 wegen Vergehens im Sinne von Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 60.00 (MI-act. 113 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. März 2013 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 40.00 (MI-act. 123 ff.); -4- - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. Novem- ber 2013 wegen Abstellens eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund ohne Kontrollschild zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 177 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. August 2014 wegen Veruntreuung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Ver- sicherungsschutz, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Fahrzeug- ausweis und Kontrollschilder sowie Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 207 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Sep- tember 2014 wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 205 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Novem- ber 2014 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschil- dern trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen à Fr. 60.00 (MI-act. 213 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Novem- ber 2014 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 219 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Novem- ber 2014 wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Kon- kursverfahren zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 216 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 1. Mai 2015 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 226 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2015 wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) zu einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 230); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. September 2015 wegen mehrfachen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 4 km/h nach Ab- zug der Sicherheitsmarge bzw. um 2 km/h nach Abzug der Sicherheits- marge zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 228 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Novem- ber 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Licht tagsüber sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 233 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Luzern vom 21. Dezem- ber 2015 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindig- keit auf der Autobahn um 7 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 236); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Dezem- ber 2015 wegen mehrfachen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeug- bedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um -5- 4 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge bzw. um 9 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 237 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 26. April 2016 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 8 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge sowie mehr- fachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 13 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge bzw. um 17 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 420.00 (MI-act. 249 ff.); - mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 22. Februar 2017 wegen Inumlaufsetzens falschen Geldes sowie geringfügigen Betrugs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 (MI-act. 485 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Mai 2017 wegen Unterlassens der Richtungsanzeige sowie Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 25 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 360.00 (MI- act. 488 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 23. No- vember 2017 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit auf der Autobahn um 10 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 494 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 14. De- zember 2017 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit auf der Autobahn um 11 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 496 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 23. Juli 2018 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 8 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 508 f.); - mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Obergericht) vom 23. Januar 2019 wegen mehrfacher Veruntreuung, einfacher Körper- verletzung, mehrfachen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren, Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Ver- sicherungsschutz, Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Kontroll- schilder, Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, Erschleichens von Ausweisen durch unrich- tige Angaben sowie fahrlässiger Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 2 km/h nach Abzug der Sicher- heitsmarge zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon zwölf Mo- nate bei einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben wurden, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 70.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI-act. 523 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Dezem- ber 2019 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindig- keit innerorts um 2 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 579 ff.); -6- - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 9. März 2020 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals 2.02 "Einfahrt ver- boten" zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 622 f.). Am 16. März 2020 ging beim MIKA der Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamts Q. vom 27. Februar 2020 ein, wonach gegen den Beschwerdeführer – neben laufenden Betreibungen und Pfändungen – 54 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Umfang von zusammengezählt Fr. 94'302.25 registriert waren (MI- act. 598 ff.). Der am 24. März 2020 ans MIKA übermittelte Betreibungs- registerauszug des Betreibungsamts R. vom 23. März 2020 wies derweil 34 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Umfang von zusammengezählt Fr. 99'198.30 gegen den Be- schwerdeführer aus (MI-act. 610 f.). Gegen einen weiteren Strafbefehl vom 20. Juli 2020, mit welchem ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Gläubigerschädigung sowie Betrugs zu einer Freiheits- strafe von sechs Monaten verurteilt hatte (MI-act. 662 ff.), erhob der Be- schwerdeführer am 23. Juli 2020 Einsprache. Soweit aus den Akten er- sichtlich, ist das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg hängig (MI-act. 660 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 613 ff., 631 ff.) verfügte das MIKA am 30. November 2020 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter An- setzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI- act. 669 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 683 ff.). Am 21. Juli 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -7- C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2021 reichte der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 20 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 21. Juli 2021 (ZEMIS: [***]) sei aufzuheben. 2. Die Verfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aar- gau, Sektion Aufenthalt, vom 30. November 2020, Ziff. 1. bis und mit 3., sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Der Einsprecher sei zu verwarnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 34) verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 38). Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2021 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, dem Verwaltungsgericht betreffend seine aktuelle berufliche und wirtschaftliche Situation diverse Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (act. 41 ff.). Der Beschwerdeführer kam dem mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2021 teilweise nach (act. 44 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen -8- und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 30. November 2020. Anfech- tungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR indes einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzu- treten ist. Da sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensaus- übung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entschei- den, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, der auf Art. 43 AIG gestützte Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung sei gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG er- loschen, weil Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorlägen. Aufgrund der -9- Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 20 Mo- naten durch das Obergericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 sei der Wider- rufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Zudem habe er seine hohen Verlustscheinschulden mutwillig herbei- geführt, womit auch der Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe sich weder durch seine zahlreichen strafrecht- lichen Verurteilungen noch durch die ausländerrechtliche Ermahnung vom 20. Dezember 2007 beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten lassen, was von einer erschreckenden Gleichgültigkeit und Gering- schätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zeuge. Zwar habe er seit dem 27. Februar 2020 zum Abbau seiner Schulden Raten- zahlungen an das Betreibungsamt Q. geleistet, diese Zahlungen hätten jedoch erst eingesetzt, nachdem ihm die Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen angedroht worden sei. Insgesamt sei deshalb von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen. Betreffend das private Interesse an einem wei- teren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz führt die Vorinstanz aus, dieser halte sich zwar seit beinahe 19 Jahren in der Schweiz auf, sei jedoch in sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaft inte- griert. Durch die im Fall einer Wegweisung drohenden persönlichen und familiären Nachteile werde das private Interesse erhöht, sodass insgesamt von einem mittleren bis grossen privaten Interesse auszugehen sei. Im Er- gebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthalts- beendenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, womit sich diese als verhältnismässig erwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz seien unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe bei der Bewertung des öffentlichen Interesses nicht berücksichtigt, dass es sich bei den gegen ihn ergangenen Strafbefehlen bzw. -verfügungen um verhältnis- mässig geringfügige Delikte, insbesondere Strassenverkehrsdelikte, handle. Zudem lasse die Vorinstanz unerwähnt, dass er sich nunmehr seit Jahren wohlverhalten und keine Übertretungen mehr begangen habe. Nach seiner Verurteilung durch das Obergericht am 23. Januar 2019 habe er sich eines Besseren besonnen und anfangs 2020 auch damit begonnen, seine Schulden abzubauen. Es sei daher lediglich von einem geringen bis mittleren öffentlichen Interesse auszugehen. Bezüglich des privaten Inte- resses bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass seiner Ehefrau nicht zugemutet werden könne, ihm ins gemeinsame Heimatland zu folgen. Ausserdem seien die Kinder, obwohl sie kurz vor ihrer Volljährigkeit stün- den, auf die Führung ihrer Eltern angewiesen und es könne auch ihnen - 10 - nicht zugemutet werden, die Schweiz zu verlassen und nach Nord- mazedonien zu übersiedeln. Insgesamt sei daher von einem sehr grossen privaten Interesse auszugehen, welches das öffentliche Interesse bei Weitem überwiege. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nicht- verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Das bedeutet weder, dass ein Widerrufsgrund vorliegen muss, damit die Nicht- verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt werden kann, noch, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes automatisch die Nichtverlängerung zur Folge hat (vgl. TAMARA NÜSSLE, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 33 zu Art. 33). Nehmen die Behörden indes andere Gründe als die in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründe zum Anlass, eine Auf- enthaltsbewilligung nicht zu verlängern, ist dem verfassungsrechtlichen Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) besonders Rechnung zu tragen. Die Nichtverlängerung einer Aufenthalts- bewilligung aufgrund einer Praxis der Migrationsbehörden ist nur dann zu- lässig, wenn alle Betroffenen rechtsgleich behandelt werden. Selbstredend geht es überdies nicht an, im Rahmen der durch das MIKA zu bildenden Praxis jeden beliebigen Grund als Nichtverlängerungsgrund anzurufen. Vielmehr hat dieser im Vergleich zu den in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründen von einem gewissen Gewicht zu sein. Nach dem Gesagten setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung einen Nichtverlängerungsgrund voraus, wobei ein solcher entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben kann. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, ist Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung stets für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Dieser ergibt sich aus dem Zulas- sungsgrund, welcher der Bewilligungserteilung zugrunde liegt. So werden Aufenthaltsbewilligungen beispielsweise zwecks Erwerbstätigkeit, zwecks - 11 - Verbleibs als Rentner, zwecks Ausbildung, zwecks medizinischer Behand- lung oder zwecks Verbleibs im Rahmen eines Härtefalls erteilt. Der mit dem Zulassungsgrund verbundene Aufenthaltszweck stellt eine Bedingung im Sinne des AIG dar. Dies folgt unter anderem aus Art. 33 Abs. 2 AIG, wo vom Aufenthaltszweck und "weiteren Bedingungen" die Rede ist, sowie aus Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), wonach es bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks einer neuen Bewilligung bedarf. Fällt der Zu- lassungsgrund und damit der Aufenthaltszweck weg, hält die betroffene ausländische Person die mit ihrer Aufenthaltsbewilligung verbundene Be- dingung nicht mehr ein. Damit erfüllt sie den Widerrufsgrund des Nichtein- haltens einer Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, welcher zugleich einen Nichtverlängerungsgrund darstellt (vgl. zum Ganzen NÜSSLE, a.a.O., N. 11–13, 15 zu Art. 33; MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE WECK/VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 160 f.). So ist beispielsweise bei einer Person mit einer Aufent- haltsbewilligung zu Ausbildungszwecken der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wenn diese ihr Studium in der Schweiz abgeschlos- sen hat. Seinen wichtigsten Anwendungsbereich hat Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG derweil bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ver- bleibs beim Ehegatten. Hier ist der Widerrufs- und Nichtverlängerungs- grund erfüllt, wenn zwischen der betroffenen Person und ihrem ursprüng- lich anwesenheitsberechtigten Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft mehr besteht, oder wenn dieser seinerseits die Schweiz dauerhaft verlässt oder sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verliert. Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA. 2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als begründet. Wie jede behörd- liche Massnahme müssen indes auch die Nichtverlängerung einer Aufent- haltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an den aufenthalts- beendenden Massnahmen resultieren; dies insbesondere unter Berück- sichtigung der Integration. Das Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes weist dabei auf ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung - 12 - hin. Wie stark dieses zu gewichten ist, hängt von der Art des Nichtver- längerungsgrundes sowie dem konkret zugrundeliegenden Verhalten der betroffenen Person ab. 2.4. Abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls kann sich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet erwei- sen, die betroffene Person aber – namentlich aufgrund ihrer familiären Situation – einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der bisherigen Aufent- haltsbewilligung oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung haben. Steht ein solcher im Raum, ist die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob effektiv ein Bewilligungsanspruch besteht. Besteht ein Bewilligungsanspruch, weil die Anspruchsvoraussetzungen er- füllt sind und keine Erlöschensgründe gegeben sind, ist die entsprechende Bewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Unter diesen Umständen erfolgt keine Wegweisung, womit sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt. Liegt kein Bewilligungsanspruch vor, ist unter Umständen zu prüfen, ob eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung besteht, welche die ermes- sensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung zur Folge haben könnte. Liegt weder ein Bewilligungsanspruch noch eine konkrete Grundlage für die Erteilung einer Ermessensbewilligung vor, bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung und die damit ver- bundene Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen. 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. 2.1). 3.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG können Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – widerrufen werden, wenn eine auslän- dische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn ein Betroffener zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts - 13 - WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015, Erw. 3 und 4). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6). 3.3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (MI-act. 523 ff.). Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer aner- kennt (act. 24 f.). Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt, liegt gleichzeitig ein Nichtverlängerungsgrund vor, womit sich die Nichtverlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilli- gung als begründet erweist. Anzumerken bleibt, dass aufgrund der Verschuldung des Beschwerdefüh- rers auch der Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist (siehe dazu hinten Erw. 5.2.3). 4. Die durch den Beschwerdeführer erfüllten Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG stellen nach Massgabe von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG zugleich auch Erlöschensgründe für Ansprüche nach Art. 43 AIG dar. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbe- willigung zwecks Verbleibs bei seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau ist demzufolge erloschen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Weg- weisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeenden- den Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. 2.3 f.). Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahmen als verhältnismäs- sig erweisen, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prü- fen. - 14 - 5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Ver- schuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Ver- schulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Fest- setzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätz- lich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundesge- richts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Be- zug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migra- tionsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw. 4.4, 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 6.4.1, und 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020, Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrecht- licher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweige- rung der Bewilligung entsprechend. 5.2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2019 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei deren Vollzug im Umfang von zwölf Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde (MI-act. 523 ff.). Damit liegt das erwirkte Strafmass deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe ist daher aus migrationsrechtlicher Sicht von einem schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw. 3.4) und dementsprechend von einem grossen öffent- lichen, insbesondere polizeilichen Interesse an der Entfernung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz auszugehen (BGE 135 II 377, Erw. 4.4). Dass das Bezirksgericht Lenzburg als erstinstanzliches Strafgericht eine noch längere Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen hatte (MI-act. 533), welche das Obergericht reduzierte, ändert entgegen - 15 - der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (act. 25) nichts an der vorstehenden Beurteilung. Als unbehelflich erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen hätten anerkannt, dass sein strafrechtliches Verschulden als gering eingestuft worden sei, worauf sie zu behaften seien (act. 25). Wie durch die Vorinstanz richtig festgestellt, ist für die Bemessung des mig- rationsrechtlichen, öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufent- halts einer ausländischen Person primär die ausgefällte Strafe mass- gebend. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Strafrichter das strafrechtliche Verschulden als schwer, mittelschwer oder gar leicht eingestuft hat. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass bei einem Straftäter, der Delikte mit einem kleinen gesetzlichen Strafrahmen begangen hat, dem jedoch aus strafrechtlicher Sicht ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, aus migrationsrechtlicher Sicht trotz relativ kleiner ausgefällter Strafe ein grosses öffentliches Interesse an der Verfügung aufenthaltsbeendender Massnahmen anzunehmen wäre, was mit Blick auf eine rechtsgleiche Be- handlung nicht angeht. Massgebend ist somit nicht die einheitliche Be- zeichnung der Schwere des Verschuldens durch den Strafrichter und die Migrationsbehörden, sondern die kohärente Quantifizierung des öffent- lichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts bei allen durch die Migrationsbehörden zu beurteilenden Personen (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2018.355 vom 4. September 2019, Erw. II/3.2.2). 5.2.1.3. 5.2.1.3.1. In einem zweiten Schritt sind sodann sämtliche weitere Umstände zu be- rücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Wider- ruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können (siehe vorne Erw. 5.2.1.1). 5.2.1.3.2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Obergericht vom 23. Januar 2019 erfolgte wegen mehrfacher Veruntreuung, einfacher Kör- perverletzung, mehrfachen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren, Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Versiche- rungsschutz, Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder, Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behörd- licher Aufforderung, Erschleichens von Ausweisen durch unrichtige Anga- ben sowie fahrlässigen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit innerorts (MI-act. 523 ff.). Dem Schuldspruch wegen einfacher Kör- perverletzung legte das Obergericht folgenden Sachverhalt zugrunde: Das Opfer kam in die Garage des Beschwerdeführers, welcher sich weigerte, ohne Vorauszahlung das Auto des Opfers vorzuführen. Nach einer verba- len Auseinandersetzung stiess ihn das Opfer mit beiden Händen weg, worauf er dem Opfer zwei Mal mit der Hand ins Gesicht schlug, sodass es - 16 - zu Boden ging. Der Beschwerdeführer liess indes nicht vom Opfer ab, wes- halb es zu einem Gerangel kam, im Zuge dessen sich letzterer – auf dem Boden liegend – mit Schlägen zu wehren versuchte. Als zwei weitere Per- sonen das Büro betraten, zerrten diese den Beschwerdeführer vom Opfer weg, welches eine Prellung des Gesichts, des Brustkorbs und des Unter- arms davontrug und zwei Tage krankgeschrieben wurde (MI-act. 551 f.). Nach dem Gesagten wurde durch die vom Beschwerdeführer begangene einfache Körperverletzung zwar das besonders hochrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität seines Opfers verletzt, dies jedoch nicht in schwer- wiegender Weise. Auch das Zustandekommen und der Ablauf der Straftat lassen insgesamt – knapp – nicht auf ein besonders verwerfliches Verhal- ten oder eine besonders verwerfliche Gesinnung beim Beschwerdeführer schliessen. So liess er zwar erst vom am Boden liegenden Opfer ab, als Dritte eingriffen. Das Opfer war jedoch nicht wehrlos, sondern schlug seinerseits weiter zurück. Zudem war es das Opfer, welches die körperliche Auseinandersetzung durch Schubsen begann. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die vom Beschwerdeführer begangene einfache Körper- verletzung somit nicht als ein schweres Gewaltdelikt einzustufen, das aus migrationsrechtlicher Sicht zu einem erhöhten öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts führen würde (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.118 vom 19. Juni 2019, Erw. II/4.2.3). Im Übrigen handelt es sich weder bei einfacher Körperverletzung noch bei einem der weiteren Delikte, die der Beschwerdeführer verübt hat, um eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, deren Begehung heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen und aus diesem Grund ein erhöhtes öffentliches Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen begründen würde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.14 vom 30. Juni 2021, Erw. II/4.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017, Erw. 3.3, und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017, Erw. 3.3.1). Somit erhöht sich das öffentliche Interesse in Anbetracht der Art der be- gangenen Delikte nicht in entscheidrelevanter Weise. 5.2.1.3.3. Der Beschwerdeführer war bereits 16 Mal per Strafbefehl verurteilt und dabei mit Geldstrafen von zusammengezählt 90 Tagessätzen und Bussen im Gesamtumfang von Fr. 3'220.00 bestraft worden, als er im Juni 2013 mit der Begehung der am 23. Januar 2019 durch das Obergericht abgeurteil- ten, das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren auslösenden Straf- taten begann (MI-act. 524 f., 563). Zudem hatte ihn das MKA bereits im Jahr 2007 – nachdem er seine ersten beiden Strafbefehle erwirkt hatte – migrationsrechtlich ermahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er sich künftig wohl zu verhalten habe, andernfalls die Anordnung ausländerrecht- licher Massnahmen geprüft werde (MI-act. 55). Als der Beschwerdeführer - 17 - am 9. März 2017 die letzte der durch das Obergericht abgeurteilten Straf- taten beging, waren bereits weitere 14 Strafbefehle gegen ihn ergangen, mit denen er zu weiteren Geldstrafen von zusammengezählt 180 Tages- sätzen und weiteren Bussen im Gesamtumfang von Fr. 2'370.00 verurteilt worden war (MI-act. 530, 563 f.). Bis heute sind im Übrigen sechs weitere rechtskräftige Strafbefehle mit Bussen im Gesamtumfang von Fr. 800.00 hinzugekommen (siehe zum Ganzen vorne lit. A). Dass weder die migra- tionsrechtliche Ermahnung noch die zahlreichen strafrechtlichen Verurtei- lungen den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermochten, ab Juni 2013 weiter und – mit mehrfacher Veruntreuung und einfacher Körperverletzung – nochmals schwerer zu delinquieren, zeugt von einer ausgeprägten Un- belehrbarkeit. Darüber hinaus manifestiert sich in der schieren Menge der erwirkten Strafbefehle eine erschreckende Gleichgültigkeit und Gering- schätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Entsprechend erhöht sich unter diesem Gesichtspunkt das öffentliche Interesse an der Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, wenn der Beschwer- deführer in seiner Beschwerde vorbringt, "ein verhältnismässig sehr grosser Teil der ausgefällten Bussen [betreffe] Verkehrsdelikte, die gering- fügiger nicht sein könnten" (act. 26). Namentlich bei den (teilweise) massiven Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Strassenverkehr um 31, 25, 17 und 13 km/h nach Abzug der Sicherheits- marge auf der Autobahn und um 32 km/h nach Abzug der Sicherheits- marge ausserorts (MI-act. 67 f., 80 ff., 249 ff., 488 ff.), die er neben zahl- reichen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen beging, handelt es sich – angesichts des dadurch abstrakt gefährdeten Rechtsguts von Leib und Leben Dritter – um Delikte von nicht unerheblichem Gewicht. Solches weisen auch die per Strafbefehl abgeurteilten Vermögensdelikte des Be- schwerdeführers – Veruntreuung, Inumlaufsetzen falschen Geldes und Vergehen im Sinne von Art. 87 AHVG (MI-act. 113 f., 207 ff., 485 ff.) – auf. Seine wiederholten Verurteilungen wegen Nichtabgabe von Fahrzeugaus- weis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (MI-act. 569 f., 123 ff., 207 ff., 213 ff., 523 ff.), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (MI-act. 569 f.) und Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Kon- kursverfahren (MI-act. 569 f., 205 f., 216 ff., 523 ff.) zeigen sodann, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang auch um direkte, individuell-konkrete Anordnungen der Behörden foutiert hat. Gleiches gilt im Übrigen für das wiederholte Nichtbezahlen strassenverkehrsrechtlicher Übertretungs- bussen, durch welches er einen Teil seiner Strafbefehle erwirkte. 5.2.1.4. 5.2.1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verurteilungen grösstenteils sehr lange zurücklägen und er bereits seit Jahren keine Übertretungen - 18 - irgendwelcher Art mehr begangen habe. Das Strafverfahren vor dem Be- zirksgericht Lenzburg sowie dem Obergericht habe ihm Eindruck gemacht und ihn auf den Weg einer korrekten Lebensführung gebracht (act. 27). Durch die vorbehaltlose Anerkennung des Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG habe er denn auch den Tatbeweis erbracht, dass er ein- sichtig sei. Zudem habe er seine strafrechtliche Verurteilung durch das Obergericht akzeptiert und den unbedingten Teil der ausgefällten Freiheits- strafe angetreten (act. 24). 5.2.1.4.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person wegen deren Straffälligkeit ist zu berücksichtigen, ob konkrete Gründe vorliegen, die auf ein reduziertes Rückfallrisiko schliessen lassen. So kann nach den gesamten Umständen die Gefahr, dass der oder die Betroffene in absehbarer Zukunft erneut gegen die Rechtsordnung verstösst, im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Beurteilung ausnahmsweise derart reduziert sein, dass deswegen das öffentliche Interesse an seiner oder ihrer Entfernung aus der Schweiz ent- scheidwesentlich tiefer zu veranschlagen ist als aufgrund des erwirkten Strafmasses und unter Berücksichtigung allfälliger interessenserhöhender Faktoren festgestellt (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendi- gung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/ BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.31). Allerdings geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten – wie dem Be- schwerdeführer – grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung der Anwe- senheit mitberücksichtigt werden können (Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, WBE.2016.429 vom 31. Mai 2017, Erw. II/3.2.3, und WBE.2011.1020 vom 27. März 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländer- recht des Kantons Aargau 1-BE.2009.31 vom 16. November 2010, Erw. II/3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2011 vom 22. März 2011, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2017 vom 10. August 2017, Erw. 2.6). Entsprechend kommt im Rahmen einer Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht der Rückfall- gefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie im Anwendungsbereich des Abkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) (Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015, Erw. 4.3.2). Nach dem Gesagten ist bei Drittstaatsangehörigen grundsätzlich erst dann aus- nahmsweise von einer entscheidwesentlichen Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses auszugehen, wenn das individuelle Rückfallrisiko - 19 - nur noch sehr klein erscheint. Insbesondere bei schwerwiegenden Straf- taten ist in ausländerrechtlicher Hinsicht zum Schutz der Öffentlichkeit kein Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter hinzu- nehmen und es steht den Migrationsbehörden frei, diesbezüglich einen strengeren Massstab anzulegen als der Strafrichter (Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, und WBE.2012.1015 vom 14. Juni 2013, Erw. II/5.2.2; BGE 139 I 16, Erw. 2.2.1, und 125 II 521, Erw. 4a/bb). 5.2.1.4.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich nunmehr seit Jahren wohlverhalten, ist zunächst festzuhalten, dass aus migrationsrechtlicher Sicht dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014, Erw. 4.2, 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014, Erw. 3.3.2, und 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 2.5.2). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann eine betroffene ausländische Person sodann aus ihrem Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug. Eine gute Führung im Straf- oder Massnahmenvoll- zug wird allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künf- tige Verhalten in Freiheit zu (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Beurteilung des Wohl- verhaltens seit der migrationsrechtlich massgebenden Tat im Rahmen der Interessenabwägung in erster Linie auf die Dauer der in Freiheit verbrach- ten Zeit abzustellen, in welcher die betroffene Person nicht unter dem Druck drohender straf- oder migrationsrechtlicher Sanktionen stand. Vorliegend lösten die mit Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2019 ab- geurteilten Straftaten, begangen zwischen Juni 2013 und März 2017, das migrationsrechtliche Verfahren aus. Mithin ist für ein allfälliges Wohlver- halten das Verhalten des Beschwerdeführers seit März 2017 massgebend. Der Beschwerdeführer hat seither fünf rechtskräftige Strafbefehle gegen sich erwirkt mit denen er wegen erneuter Geschwindigkeitsüberschrei- tungen – einmal um 10 km/h und einmal um 11 km/h auf der Autobahn, einmal um 8 km/h und einmal um 2 km/h innerorts – sowie zuletzt wegen Missachtung eines "Einfahrt verboten"-Signals, begangen am 14. Novem- ber 2019, zu Bussen von zusammengezählt Fr. 440.00 verurteilt wurde (MI- act. 494 f., 496 f., 508 f., 579 ff., 622 f.). Hinsichtlich der ihm mit angefoch- tenem Strafbefehl vom 20. Juli 2020 vorgeworfenen Delikte (siehe vorne lit. A) gilt zum einen die Unschuldsvermutung, zum anderen soll er diese ohnehin bereits in den Jahren 2014 bis 2018 verübt haben (MI-act. 662 ff.). Somit datiert ausweislich der Akten die letzte strafrechtliche Verfehlung des Beschwerdeführers vom 14. November 2019. Werden zu seinen Gunsten - 20 - sämtliche zwischenzeitlich begangenen Übertretungen als Bagatellen qualifiziert, ist ihm ein weitgehendes Wohlverhalten seit März 2017, mithin seit fünf Jahren, zu attestieren. Allerdings stand er dabei zunächst unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens, welches am 19. September 2017 zur Anklage durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (MI- act. 524), am 22. Februar 2018 zum erstinstanzlichen Strafurteil des Be- zirksgerichts Lenzburg (MI-act. 531) und am 23. Januar 2019 zum Urteil des Obergerichts führte. Seither steht er unter dem Druck der durch das Obergericht im Rahmen der teilbedingten Strafausfällung verhängten vier- jährigen Probezeit, welche bis heute andauert (MI-act. 564). Seit dem Schreiben des MIKA vom 14. Februar 2020 betreffend die Prüfung auslän- derrechtlicher Massnahmen (MI-act. 589) kommt noch der Druck des vor- liegenden migrationsrechtlichen Verfahrens hinzu. Ferner ist zu berück- sichtigen, dass er am 7. Januar 2022 den Strafvollzug in Halbgefangen- schaft angetreten hat, welcher bis zum 3. September 2022 andauern soll (act. 95 ff.). Unter den genannten Umständen lässt das zu seinen Gunsten angenom- mene weitgehende Wohlverhalten des Beschwerdeführers in den ver- gangenen fünf Jahren bestenfalls auf eine leichte Reduktion der von ihm ausgehenden Rückfallgefall schliessen. 5.2.1.4.4. Festzuhalten bleibt, dass weder die Anerkennung des offenkundig erfüllten Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe noch die weiteren vor- gebrachten Umstände (siehe vorne Erw. 5.2.1.4.1) auf tätige Reue des Be- schwerdeführers oder ein damit vergleichbares Mass von Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten schliessen lassen. Das öffentliche Interesse ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht entscheidwesentlich tiefer zu ver- anschlagen. 5.2.1.4.5. Insgesamt erscheint die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer angesichts seines weitgehenden Wohlverhaltens in den vergangenen fünf Jahren als leicht reduziert. Umstände, aufgrund derer nur noch von einem sehr kleinen individuellen Rückfallrisiko auszugehen wäre (siehe vorne Erw. 5.2.1.4.2), liegen indes, vor allem auch mit Blick auf die über Jahre hinweg erwirkte sehr hohe Anzahl Verurteilungen, nicht vor. Mangels weiterer konkreter An- haltspunkte ist aufgrund des vorwiegend unter straf- und migrationsrecht- lichem Druck gezeigten (lediglich weitgehenden) Wohlverhaltens des Be- schwerdeführers auch keine "biographische Kehrtwende" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019, Erw. 6.3.2), welche eine sig- nifikante Reduktion der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr untermauern würde. Damit ist das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr nicht in entscheidrelevanter Weise tiefer zu veranschlagen. - 21 - 5.2.1.5. Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten längerfristigen Freiheitsstrafe sowie seiner wiederholten Delinquenz trotz migrationsrecht- licher Ermahnung – auch unter Berücksichtigung der heute von ihm ausge- henden Rückfallgefahr – ein grosses bis sehr grosses öffentliches In- teresse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. 5.2.2. Weiter ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Entfer- nung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu berücksichtigen, ob dieser zusätzlich zum Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG noch andere Widerrufsgründe erfüllt hat (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.525 vom 27. März 2018, Erw. II/4.2.1, WBE.2018.156 vom 12. April 2019, Erw. II/3.2.4, und WBE.2020.223 vom 19. März 2021, Erw. II/3.2.2). 5.2.3. 5.2.3.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist der Widerruf einer Bewilligung – ausge- nommen die Niederlassungsbewilligung – möglich, wenn die betroffene ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Anders als beim Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung ist im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG jedoch nicht erfor- derlich, dass "in schwerwiegender Art und Weise" gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung verstossen wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Ein erheblicher Verstoss respektive wiederholte Verstösse sind damit aus- reichend, um den Widerrufsgrund zu erfüllen (vgl. zur Abgrenzung BGE 137 II 297, Erw. 3.2). Schuldenwirtschaft für sich allein stellt keinen Verstoss gegen die öffent- liche Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dar, sondern es bedarf des erschwerenden Merkmals der Mut- willigkeit. Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert - 22 - vorwerfbar ist. Nicht als mutwillig gilt demnach insbesondere eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Erforderlich ist vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Ver- halten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entschei- dend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Ver- bindlichkeiten abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungs- verfahren wie insbesondere der Einkommenspfändung unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Be- trag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vor- liegt. Es kommt deshalb in erster Linie darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.1 f., und 2C_81/2018 vom 14. November 2018, Erw. 3.2.2, jeweils noch zur im Wesentlichen wort- gleichen Vorgängerbestimmung in altArt. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; MARCO WEISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 358 f. mit Hinweisen; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 11 zu Art. 62 AIG). Wurde die be- troffene Person bereits wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ausländer- rechtlich verwarnt, ist mit Blick auf die Begründetheit aufenthaltsbeenden- der Massnahmen von massgeblicher Bedeutung, wie sich die Schuldenlast seither entwickelt und wie sich der Schuldner oder die Schuldnerin seither verhalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.2). 5.2.3.2. Aus der Beschwerde geht nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er mutwillig seinen finanziellen Ver- pflichtungen nicht nachgekommen sei und damit auch den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt habe, bestreitet oder ebenfalls anerkennt (act. 24 f.). Mit Verfügung vom 10. November 2021 forderte das Verwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf, zu seiner aktuellen Schulden- situation Stellung zu nehmen und diverse Unterlagen einzureichen (act. 41 ff.; siehe vorne lit. C). In der Folge legte dieser einen Betreibungs- registerauszug, Kontoauszüge für die Jahre 2020 und 2021 und ein Ver- lustscheinjournal des Betreibungsamts Q., jeweils datiert auf den 19. November 2021, ins Recht (act. 49 ff., 56 ff, 59 ff., 62 ff.). Weiter reichte er einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts R. vom 23. November 2021 ein (act. 47 f.). In den Akten finden sich zudem Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamts Q. vom 27. Februar - 23 - 2020 und 28. August 2020 (MI-act. 598 ff., 639 ff.) sowie des Betreibungsamts R. vom 23. März 2020 und 28. August 2020 (MI- act. 610 f., 646 f.). Den genannten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass gegen den Be- schwerdeführer in Q. von Anfang 2009 bis zu seinem Wegzug Mitte 2010 diverse Verlustscheine ausgestellt werden mussten (act. 47, 62). Nachdem er Anfang 2014 wieder nach Q. zurückgezogen war, wurden dort ab Mitte 2015 kontinuierlich weitere Verlustscheine gegen ihn registriert (act. 62 ff.; MI-act. 639). So resultierten per 27. Februar 2020 54 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Umfang von zusammengezählt Fr. 94'302.25, bei zehn offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 44'785.49 und acht Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 20'865.54 (MI- act. 598 ff., 605). Per 28. August 2020 waren es 56 nicht getilgte Ver- lustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 101'160.74, bei acht offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 41'400.14 und zwölf Forderungen mit laufender Pfändung über ur- sprünglich Fr. 23'479.75 (MI-act. 639 ff., 645), und per 19. November 2021 bereits 62 Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 116'284.94, bei sechs offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 24'144.30 und 17 Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 46'753.41 (act. 49 ff., 55). Zusätzlich dazu waren in R., wo der Beschwerdeführer von Mitte 2010 bis Ende 2013 wohnhaft war, per 23. November 2021 – wie bereits per 23. März 2020 und per 28. August 2020 – 34 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Umfang von zusammengezählt Fr. 99'198.30 gegen ihn verzeichnet (MI- act. 611, 647; act. 48). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer während der vergangenen 13 Jahre kontinuierlich Verlustscheine gegen sich erwirkt, welche sich im heutigen Zeitpunkt auf mehr als Fr. 215'000.00 belaufen (Fr. 116'284.94 per 19. November 2021 registriert in Q. + Fr. 99'198.30 per 23. November 2021 registriert in R. = Fr. 215'483.24). Dass sich der Schuldenzuwachs seit dem Jahr 2020 insofern verlangsamt hat, als nur noch vergleichsweise wenige neue Betreibungen hinzugekommen sind, fällt unter diesen Umständen nicht entscheidend ins Gewicht. Die Schuldenhöhe wäre im Übrigen selbst dann als erheblich einzustufen, wenn ein Teil der beim Betreibungsamt R. und beim Betreibungsamt Q. registrierten Verlustscheine auf dieselben Forderungen zurückginge, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Einsprache sinngemäss geltend gemacht hat (MI-act. 689). Davon ist indes nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts kein Verlustscheinjournal des Betreibungsamts R. eingereicht hat, aus dem hervorginge, welche Forderungen den dortigen - 24 - Verlustscheinen zugrundeliegen (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG; vgl. auch MI- act. 746). Die in Q. gegen den Beschwerdeführer verzeichneten offenen Betreibungen, laufenden Pfändungen und Verlustscheine gehen auf ein breites Spektrum von Forderungen zurück. Neben Steuerbehörden, Stras- senverkehrsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, Spitälern, Krankenkassen, Versicherungen, der SVA Aargau und der SUVA gehören auch verschiedene Betriebe (u.a. Kaminfeger, Kanalreinigung, Autoteilelie- ferant, Landwirtschaftliche Genossenschaft), diverse Privatpersonen und ein Konsumkreditanbieter zu den Gläubigern (act. 49 ff., 62 ff.). Ein Verlust- scheinjournal des Betreibungsamts R. reichte der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht ein, weshalb anzunehmen ist (§ 23 Abs. 2 VRPG), dass die dort re- gistrierten Verlustscheine auf ein ähnliches Spektrum von Gläubigern zu- rückgehen. Angesichts dessen sowie der kontinuierlichen Zunahme der Verbindlichkeiten ist mit der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Schulden primär dadurch angehäuft hat, dass er jahrelang über seine Verhältnisse lebte, mithin seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöhte. Ein Zusammen- hang eines erheblichen Teils der Schulden mit seiner früheren Geschäfts- tätigkeit, wie ihn der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren noch unsubstanziiert behauptete (MI-act. 733 f.), ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Er macht solches vor Verwaltungsgericht denn auch nicht mehr geltend. Ein Teil der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderungen entstand sodann – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten – unmittelbar durch die von ihm begangenen Finanzdelikte (Vergehen gegen das AHV-Gesetz zulasten der SVA Aargau [MI-act. 113], mehrfache Veruntreuung zulasten verschie- dener Privatpersonen [MI-act. 208 f., 563 und 565]). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe anfangs 2020 begonnen, "den Schuldenberg abzubauen" (act. 27; vgl. auch act. 25). Nachdem ihn das Verwaltungsgericht aufgefordert hatte, zum Stand seiner Sanierungsbemühungen Stellung zu nehmen und eine Auf- stellung über die bisher geleisteten Schuldenrückzahlungen einzureichen, hielt er mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 fest, den Kontoauszügen des Betreibungsamts Q. für die Jahre 2020 und 2021 könne entnommen werden, dass er sich seit längerer Zeit um eine Sanierung seiner Schulden bemühe bzw. regelmässige Abschlagszahlungen leiste (act. 42, 45). Effektiv geht aus den Kontoauszügen hervor, dass er im Jahr 2020 neun Zahlungen über je Fr. 500.00 an das Betreibungsamt Q. geleistet hat. Bis zum 19. November 2021 leistete er nochmals zehn Zahlungen über je Fr. 500.00, eine über Fr. 850.00 und eine über Fr. 565.55. Ferner wurden Fr. 258.90 vom betreibungsamtlichen Konto seiner Ehefrau auf sein eigenes umgebucht. Zusammengezählt belaufen sich die Eingänge auf - 25 - Fr. 11'174.45 (act. 56 ff., 59 ff.). Gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamts Q. handelt es sich bei den Zahlungen des Beschwerdeführers um "stille Lohnpfändungen" auf freiwilliger Basis (act. 107). Eine eigentliche Lohnpfändung gegen den Beschwerdeführer ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt eine Bestätigung des Betreibungsamts Q. vom 8. Dezember 2020 vor, wonach der Beschwerdeführer "beim Pfändungsvollzug vom 18.05.2020" unter- schriftlich erklärt habe, Fr. 500.00 pro Monat ans Betreibungsamt zu be- zahlen. Am 7. Dezember 2020 habe er sich verpflichtet, ab 2021 monatlich Fr. 800.00 zu bezahlen (MI-act. 709). Verwendet werden die Zahlungen des Beschwerdeführers gemäss Betreibungsamt Q. teils zur Befriedigung der Pfändungsgläubiger im Rahmen der laufenden Pfändungen und teils zur Tilgung offener Betreibungen (act. 107). Mithin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren über Fr. 11'000.00 aufgewendet hat, um in Absprache mit dem zuständigen Betreibungsamt seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten zu bedienen. Gleichwohl ist in diesem Zeitraum der Betrag der nicht getilgten Verlustscheine, die in Q. gegen ihn ausgestellt werden mussten, nochmals um mehr als Fr. 21'000.00 angestiegen (Stand per 27. Februar 2020: Fr. 94'302.25; Stand per 19. November 2021: Fr. 116'284.94). Die nicht getilgten Verlustscheine, welche in R. gegen ihn registriert sind, belaufen sich derweil seit dem 23. März 2020 unverändert auf Fr. 99'198.30 (siehe zum Ganzen oben). Von einem Abbau der Schuldenlast kann somit keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen zwei Jahren lediglich die Zunahme seiner nicht getilgten Verlustscheine auf – noch immer hohe – rund Fr. 10'000.00 pro Jahr reduziert, indem er sich mit dem Betreibungsamt Q. auf eine teilweise Bedienung seiner laufenden Schulden verständigte und die getroffenen Vereinbarungen teilweise einhielt. Dies, nachdem er in den Jahren zuvor vier Mal wegen (teils mehrfachen) Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren verurteilt worden war (MI-act. 569 f., 205 f., 216 ff., 523 ff.). Die Zahlungen ans Betreibungsamt setzten denn auch erst am 27. Februar 2020 ein, nachdem das MIKA den Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 zuhanden seines Rechtsvertreters informiert hatte, dass unter anderem aufgrund seiner finanziellen Situation ausländerrechtliche Massnahmen gegen ihn geprüft würden (act. 56; MI-act. 589). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (act. 27) stellt dieser zeitliche Ablauf die Nachhaltigkeit seiner aktuellen Kooperation mit den Betreibungsbehörden zumindest in Frage. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Vorinstanz vom 1. Juni 2021 festhielt, er habe "seiner Treuhandfirma den Auftrag zu einer Schuldensanierung erteilt", was diese mit Schreiben vom 21. Mai 2021 bestätigte (MI-act. 734, 744). Trotz ausdrücklicher Nachfrage des Verwaltungsgerichts zum Stand seiner Sanierungsbemühungen hat sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren jedoch mit keinem - 26 - Wort zu diesem Auftrag geäussert, geschweige denn konkrete Angaben dazu gemacht, weshalb daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet wer- den kann (§ 23 Abs. 2 VRPG). Unter den dargelegten Umständen ist die kontinuierliche, im Ergebnis massive Verschuldung des Beschwerdeführers als mutwillig im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren. Anders wäre dies nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die jahrelange Nichterfül- lung seiner finanziellen Verpflichtungen – zumindest zu einem erheblichen Teil – nicht selbst verschuldet hätte. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich jedoch weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe nie Sozialhilfe be- zogen, sondern immer versucht, den Unterhalt der Familie aus eigener Kraft zu bestreiten (act. 24 f.), kann er daraus kein reduziertes Selbstver- schulden hinsichtlich der Anhäufung seiner Schulden ableiten. Dass eine Person keine staatliche Fürsorge in Anspruch nimmt, rechtfertigt sie selbst- redend nicht darin, stattdessen ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachzukommen und so den eigenen Lebensstandard auf Kosten Dritter zu erhöhen. Durch die mutwillige Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE hat der Beschwerdeführer den Wider- rufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche (Sicherheit und) Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 5.2.3.3. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zum Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG auch den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat, erhöht sich das öffentliche Interesse (siehe vorne Erw. 5.2.2). 5.2.4. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. 5.3. 5.3.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwer- deführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen. - 27 - Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheit- lichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 5.3.2. 5.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Bezie- hungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthalts- dauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthalts- dauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthalts- dauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufent- haltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumer- ken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 5.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Oktober 2002 im Rahmen des Fami- liennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau (MI-act. 18 ff.). Damit lebt er heute seit über 19 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz, wobei die im Strafvollzug verbrachte Zeit eigentlich in Abzug zu bringen wäre (MI-act. 577, 667; - 28 - act. 97), jedoch im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer nicht ins Gewicht fällt. Die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein grosses bis sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert. 5.3.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht (vgl. z.B. MI-act. 156). Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf seine lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen In- tegration auszugehen. 5.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2002 mit 22 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte somit lediglich noch einen kurzen Teil seiner Adoleszenz hierzulande. Von einer Sozialisation in der Schweiz – im Sinne einer Ein- ordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltens- weisen – kann demnach beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Ange- sichts seines langen bis sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten mittlerweile vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich derweil we- der den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass – ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 12) – nicht bereits deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, weil er wiederholt straffällig wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1). Allerdings finden sich weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen konkrete Hinweise auf besonders enge soziale Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Familie in der Schweiz, was aufgrund seiner langen bis sehr langen Aufenthaltsdauer aber zu erwarten gewesen wäre. - 29 - Mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwer- deführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer eher mangelhaften Integration auszugehen. 5.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Soweit aus den Akten ersichtlich, war der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz am 26. Oktober 2002 zunächst ab dem 9. April 2003 bei einer Spenglerei als Hilfsarbeiter auf der Baustelle (MI-act. 22 f.), danach ab dem 17. Juni 2003 bei einem Personalvermittlungsunternehmen (MI-act. 26) und schliesslich vom 13. September 2003 bis zum 31. Oktober 2007 bei einem Kunststoffunternehmen als Produktionsmitarbeiter ange- stellt (MI-act. 28, 50). Nachdem er für kurze Zeit arbeitslos gewesen war (MI-act. 45), trat er im Dezember 2007 eine Vollzeitstelle als Mechaniker an (MI-act. 51) und arbeitete anschliessend bei einer Garage als Auto- mechaniker (MI-act. 64). Ab 2009 machte sich der Beschwerdeführer selbstständig und war Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH (MI-act. 71 f.). Über diese Gesellschaft wurde am 30. April 2013 der Konkurs eröffnet und am 23. Juli 2015 wurde sie aus dem Handelsregister gelöscht ([https://…]; vgl. act. 12 f.). Ab Mai 2013 arbeitete der Beschwerdeführer bei einer anderen Garage (MI-act. 160, 172), bei der er ab Juli 2014 als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen war, über welche am 7. Dezember 2016 ebenfalls der Konkurs eröffnet und welche am 23. August 2018 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (MI- act. 510). Seit dem 1. September 2019 ist der Beschwerdeführer im Vollzeitpensum bei der G. GmbH als Chefmechaniker angestellt und bezieht ein regelmässiges Bruttoeinkommen von Fr. 4'200.00 (act. 66 ff.). Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz grossmehrheitlich arbeitstätig und ist dies auch zum heutigen Zeit- punkt, womit ihm in beruflicher Hinsicht grundsätzlich eine normale Integra- tion zu attestieren wäre. Jedoch ist mit der Vorinstanz (act. 13) zu berück- sichtigen, dass er einen Teil seiner Straftaten im Rahmen seiner Erwerbs- tätigkeit beging. Insbesondere machte sich der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Stellung als Garagist in den Jahren 2013 bis 2015 mehrfach der Veruntreuung zulasten von Kunden schuldig (MI-act. 207 ff., 523 ff.) und verstiess gegen Art. 87 AHVG, indem er in den Jahren 2010 und 2011 Arbeitnehmerbeiträge seiner Angestellten deklarierte, diese jedoch nie an die zuständige Sozialversicherung überwies (MI-act. 113). Nachdem er seine berufliche Stellung wiederholt zu deliktischen Zwecken missbraucht hat, erweist sich der Beschwerdeführer für den entsprechen- den Zeitraum als desintegriert aus dem schweizerischen Dienstleistungs- - 30 - und Arbeitsmarkt, dessen Funktionieren massgeblich vom rechtskon- formen Verhalten seiner Teilnehmer abhängt. Gesamthaft betrachtet ist ihm daher mit Blick auf seinen langen bis sehr langen Aufenthalt lediglich noch eine eher mangelhafte berufliche Integration zu attestieren. 5.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inan- spruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und anderer- seits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Wie aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres erhellt, ist der Be- schwerdeführer – mit nicht getilgten Verlustscheinen von über Fr. 215'000.00, zuletzt weiter zunehmend um rund Fr. 10'000.00 pro Jahr (Erw. 5.2.3.2) – in wirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer klar mangelhaft in der Schweiz integriert. Daran ändert auch nichts, dass weder er noch seine Ehefrau in der Schweiz Sozialhilfe bezogen haben (MI-act. 612; act. 91 ff.). 5.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht normal in die schwei- zerischen Verhältnisse integriert. Jedoch ist seine Integration in kultureller und sozialer sowie in beruflicher Hinsicht als eher mangelhaft zu qualifizie- ren, während ihm in wirtschaftlicher Hinsicht eine klar mangelhafte Integra- tion attestiert werden muss. Angesichts der langen bis sehr langen Aufent- haltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwer- deführers somit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entspre- chend lediglich noch von einem mittleren bis grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 5.3.3. 5.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). - 31 - 5.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 mit einer ebenfalls nordmazedonischen Staatsangehörigen verheiratet (MI-act. 4), welche ihrerseits im Oktober 1999 in die Schweiz übersiedelt war (MI-act. 676; act. 14). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, die auch nordmazedonische Staatsan- gehörige sind. Die Tochter D. (geb. 2003) ist bereits volljährig. Der Sohn E. (geb.2004) ist 17 Jahre alt und somit noch minderjährig. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung (siehe zum Ganzen lit. A). 5.3.3.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, weiter- hin in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben zu können, ist offensicht- lich. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (act. 29), ist in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau seit nun- mehr über 22 Jahren in der Schweiz lebt. Infolge dieser sehr langen Auf- enthaltsdauer und da sich in den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte finden, die mit Blick auf die währenddessen erfolgte Integration zu einem anderen Schluss führen könnten, ist der weitere Aufenthalt der Ehefrau in der Schweiz durch ihren grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) ge- schützt (BGE 144 I 266, Erw. 3.9; vgl. betr. Integration act. 61 sowie MI- act. 710, woraus hervorgeht, dass gegen die Ehefrau in unbekanntem Um- fang ebenfalls Betreibungen vorliegen). Daraus erhellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihres sehr langen ordnungsgemässen Aufenthalts und ihrer zu vermutenden dementsprechenden Integration über eine enge, zumal grundrechtlich geschützte, Bindung zur Schweiz ver- fügt. Angesichts dieser engen Bindung ist ihr, ähnlich wie einer Schweizerin oder einem Schweizer, nicht zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des ehe- lichen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer nach Nordmaze- donien zu übersiedeln. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 14) ändert daran auch nichts, dass die Ehefrau ihre Kindheit und Jugend in Nordmazedonien verbracht hat. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers dürfte somit dazu führen, dass die Eheleute physisch getrennt würden und ihre Beziehung bloss noch via moderne Kommunikationsmittel sowie be- suchsweise pflegen könnten. Demzufolge erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 5.3.3.4. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den beiden Kin- dern in gemeinsamem Haushalt lebt, ist davon auszugehen, dass im heu- tigen Zeitpunkt zwischen ihm und seinem minderjährigen Sohn E. eine grundrechtlich geschützte Familienbeziehung besteht. - 32 - Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es ausländischen Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Eltern- teil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). In einem anpassungsfähigen Alter befinden sich Kinder solange, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierig- keiten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011, Erw. 5.6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 4.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3, wo das Gericht bei einem 15-jährigen bzw. bei einem 14-jährigen Kind jeweils noch von einem anpassungsfähigen Alter ausgeht). Je kürzer sodann der 16. Geburtstag eines Kindes bevorsteht (vgl. oben; Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3), umso eher ist da- von auszugehen, dass sich dieses bereits an der Schwelle zur Adoleszenz befindet. Zu beachten ist weiter, ob die Ausreise zur Trennung von einem Elternteil führt und wie intensiv die Beziehung des Kindes zu diesem Elternteil ist. Besteht eine intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz verbleibenden Elternteil, erweist sich die Ausreise für das Kind als unzumutbar. Der Sohn E. des Beschwerdeführers ist in der Schweiz geboren, verfügt über die Niederlassungsbewilligung und befindet sich mit 17 Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihm von vorherein nicht zumutbar ist, mit dem Beschwerdeführer nach Nordmazedonien auszu- reisen. Dies umso weniger, als der ihrerseits niederlassungsberechtigten Kindsmutter nicht zumutbar ist, dem Beschwerdeführer nach Nordmaze- donien zu folgen (siehe vorne Erw. 5.3.3.3), sodass eine Ausreise E. zusammen mit seinem Vater mit der Trennung von seiner Mutter ein- herginge. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers dürfte somit dazu führen, dass er von seinem minderjährigen Sohn physisch getrennt würde und die Be- ziehung zu diesem bloss noch via moderne Kommunikationsmittel sowie besuchsweise pflegen könnte. Demzufolge erhöht sich mit Blick auf die fa- miliäre Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich. Dies na- - 33 - mentlich auch unter Berücksichtigung des Interesses des Sohnes, in mög- lichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 vom 8. November 2016 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz, § 27 f. und 46 f.). Dass der Sohn E. kurz vor der Volljährigkeit steht und somit nicht mehr auf eine engmaschige Betreuung durch den Be- schwerdeführer angewiesen ist, ändert daran – entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz (act. 14) – nichts. 5.3.3.5. Zur erwachsenen Tochter D. besteht derweil – soweit aus den Akten ersichtlich – kein besonderes, über normale gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis und damit keine faktische Fami- lieneinheit ausserhalb der Kernfamilie (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (act. 29) ändert daran auch nichts, dass die Tochter noch in der Berufsausbildung steht und somit auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sein dürfte. Die auf- grund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft anzunehmende Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner erwachsenen Tochter ist bei der Bemes- sung des privaten Interesses an seinem Verbleib in der Schweiz dennoch zu berücksichtigen. Sie führt aber nicht dazu, dass sich das private In- teresse entscheidrelevant weiter erhöhen würde, als es dies aufgrund der Beziehungen zum minderjährigen Sohn und zur Ehefrau tut. 5.3.3.6. Insgesamt führen nach dem Gesagten die familiären Verhältnisse des Be- schwerdeführers zu einer erheblichen Erhöhung des privaten Interesses an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. 5.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, erge- ben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre. 5.3.5. 5.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland - 34 - aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 5.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend sowie den Grossteil seiner Adoleszenz im heutigen Nordmazedonien, bevor er das Land im Alter von 22 Jahren ver- liess und zu seiner Ehefrau, welche ebenfalls nordmazedonische Staats- angehörige ist, in die Schweiz übersiedelte (MI-act. 16, 21, 171). Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflo- genheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut sind. Es sind ihm in kultureller Hinsicht gute Wiedereingliederungschancen in Nordmazedonien zu attestieren. 5.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)In- tegrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die be- troffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. Nachdem er – soweit aus den Akten ersichtlich – die ersten 22 Jahre seines Lebens im heutigen Nordmazedonien verbrachte (siehe vorne Erw. 5.3.5.2) und nachdem seine Ehefrau ebenfalls von dort stammt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine albanische Mutter- sprache (vgl. MI-act. 156) nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihm auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren. 5.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Ver- hältnisse des Beschwerdeführers äussert sich dieser im Rahmen seiner Beschwerde nicht. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er in seinem Heimatland über familiäre Beziehungen verfügt. So leben dort seine Mutter und sein Vater (MI-act. 156, 171). Zudem reiste der Beschwerdeführer wie- derholt zwecks Ferien nach Nordmazedonien (MI-act. 150, 381, 472, 548, 722). Beides deutet darauf hin, dass er weiterhin einen Bezug zu Nord- mazedonien hat. Selbst wenn sich der heute 42-jährige Beschwerdeführer sein soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr gänzlich neu aufbauen müsste, wäre darin angesichts seines Alters, seiner Sprach- kenntnisse und seiner dortigen Sozialisierung (siehe vorne Erw. 5.3.5.2 f.) indes kein unüberwindbares Reintegrationshindernis zu erblicken. In sozialer Hinsicht ist somit von intakten Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers auszugehen. - 35 - 5.3.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in Nordmazedonien kann grundsätzlich davon aus- gegangen werden, dass er seine in der Schweiz erworbene berufliche Er- fahrung – insbesondere als Automechaniker und als Geschäftsführer (siehe vorne Erw. 5.3.2.5) – auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt wird verwerten können. Dies umso mehr, als er in Nordmazedonien eine Aus- bildung zum Automechaniker abgeschlossen und dort bereits als Heizungs- monteur gearbeitet hat (MI-act. 18, 156, 171). Auch sonst besteht ausweis- lich der Akten kein Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in Nordmazedonien beruflich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Er macht in seiner Beschwerde auch nichts Derartiges geltend. Selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage sowie allfälliger Startschwierigkeiten sind damit seine beruflich-wirtschaftlichen Reintegra- tionschancen ebenfalls als intakt einzuschätzen. 5.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Nordmazedonien aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Be- schwerde nicht geltend gemacht. 5.3.5.7. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland er- fährt das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz somit keine entscheidrelevante Erhöhung. 5.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz mittlere bis grosse private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 5.3.2.7) aufgrund seiner familiären Situation und es ist insgesamt von einem bestenfalls grossen bis sehr grossen privaten Interesse auszugehen. 5.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen bestenfalls grosses bis sehr grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung des Beschwerdeführers sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden. - 36 - 6. Zu prüfen ist weiter, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK stand- halten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im We- sentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und ent- sprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Fa- milienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit unter- sagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Aufgrund des 19-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz (siehe vorne Erw. 5.3.2.2) ist – un- abhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten – davon auszu- gehen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 5.4). Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn E. des Beschwerdeführers nicht zumutbar, mit diesem nach Nordmazedonien zu übersiedeln (Erw. 5.3.3.3 f.). Im Hinblick auf die Beziehungen zu ihnen tangieren demnach die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Allerdings ist auch dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 5.4). Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner erwachsenen Tochter D. ist derweil kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ersichtlich (siehe vorne Erw. 5.3.3.5). Bezüglich der Tochter D. ist das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben folglich nicht tangiert. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des ge- schützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. - 37 - 7. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hin- dernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das Staatssekretariat für Mig- ration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (siehe vorne Erw. 3.3), kommt eine Gewährung der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Gleiches gilt auch bereits aufgrund seines erheblichen Verstosses gegen die öffent- liche Ordnung in der Schweiz (siehe vorne Erw. 5.2.3.2; Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG). Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheinen lassen. So- dann ergeben sich weder aus den Vorbringen in der Beschwerde noch aus den Akten Hinweise, die zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hinder- nisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK stand- halten. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung bleibt damit kein Raum (Art. 96 Abs. 2 AIG). Nachdem auch dem Vollzug der Wegwei- sung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikosten- ersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 38 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 524.00, gesamthaft Fr. 1'724.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 39 - Aarau, 28. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Özcan