1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Justizvollzugsanstalt Lenzburg, vom 4. August 2021 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 278.00, gesamthaft Fr. 2'278.00, sind von der Beschwerdeführerin zu einem Viertel mit Fr. 569.50 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat.