Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts (ohne Mehrwertsteuer; vgl. § 8 Abs. 5 SubmD) beträgt. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Zuschlag zu einem Betrag (Energieheizpreis) von 4.60 Rp. / kWh erteilt. Der (geschätzte) jährliche Brennstoffbedarf der Justizvollzugsanstalt Lenzburg beläuft sich gemäss Offertanfrage auf 2'040'000 kWh (Strafanstalt: 1'500'000 kWh, Zentralgefängnis: 540'000 kWh). Bei einem Energieheizpreis von 4.60 Rp. /