5. März 2021, Erw. III/1.2 und WBE.2019.203 vom 7. Oktober 2019, Erw. III/1). Entsprechend hat sie die Verfahrenskosten zu einem Viertel zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates, da der Vergabestelle nicht vorgeworfen werden kann, sie habe schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).