1.2. Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung des Zuschlags, unterliegt hingegen mit dem Begehren, es sei die Vergabestelle verwaltungsgerichtlich anzuweisen, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin von drei Vierteln auszugehen (vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.192 vom 28. Oktober 2021, Erw. III/1.1, WBE.2020.443 vom - 14 -