Insbesondere kann aus wichtigen Gründen das Verfahren jederzeit abgebrochen oder wiederholt werden (§ 22 Abs. 2 SubmD). Insofern besteht auch in Fällen wie dem vorliegenden nach wie vor ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, weshalb das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer verbindlichen Anweisung absieht und es bei der Aufhebung des erteilten Zuschlags bewenden lässt. Wird das Submissionsverfahren allerdings grundlos oder ohne hinreichenden Grund abgebrochen oder wiederholt, d.h. unterbleibt ein Zuschlag, kann eine Entschädigungspflicht der Vergabebehörde gegenüber dem dadurch benachteiligten Anbieter entstehen (vgl. AGVE 1997, S. 354, Erw. II/2b mit Hinweisen).