Die Beschwerdeführerin hat mit einem Heizenergiepreis von 4.29 Rp. / kWh ohne MWSt das preislich niedrigste Angebot eingereicht (vgl. Factsheet des Amtes für Justizvollzug vom 3. August 2021 [bei den Vorakten]). Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium (vgl. oben Erw. II/2.1). Bezüglich Preisbewertung verbleibt der Vergabestelle vorliegendenfalls kein Ermessen mehr. Andererseits ist gemäss § 22 Abs. 1 SubmD die Vergabestelle nicht zum Zuschlag verpflichtet. Insbesondere kann aus wichtigen Gründen das Verfahren jederzeit abgebrochen oder wiederholt werden (§ 22 Abs. 2 SubmD).