4. Zusammenfassend stellte die Vergabestelle bei der Bewertung und Zuschlagserteilung zu Unrecht auf die Preise inklusive Mehrwertsteuer ab. Dadurch erfolgte eine Ungleichbehandlung der Anbieter bzw. eine unzulässige Benachteiligung derjenigen Anbieter, die der eidgenössischen Mehrwertsteuer unterworfen sind. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung des an den Forstbetrieb C. erteilten Zuschlags (Beschwerdebegehren 1) verlangt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Verfahrensausschluss des Forstbetriebs C. und betreffend Verletzung der Begründungspflicht näher einzugehen.