Auch hier ist jede private Beteiligung am Leistungserbringer ausgeschlossen; dieser darf nur für öffentliche Auftraggeber tätig sein und die Tätigkeiten müssen im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ohne kommerzielle Absichten und ohne Gewinnstrebigkeit, d.h. nur kostendeckend, erfolgen (vgl. zum Ganzen MARTIN LUDIN, Privilegierte Vergaben innerhalb der Staatssphäre: Eine Rechtsvergleichung von Inhouse, Quasi-in-house und In-state-Geschäften in der EU und der Schweiz, 2019, S. 49 ff.; BEYELER, a.a.O., Rz. 1139 ff.; Musterbotschaft zur Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] vom 15. November 2019 [