Neben diesen echten In-house-Geschäften zwischen verschiedenen Stellen innerhalb eines einzigen Rechtsträgers (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. c IVöB) sind auch die sog. Quasi-in-house-Beschaf- fungen und In-state-Beschaffungen vergaberechtsfrei. Eine Quasi-in- house-Beschaffung liegt vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag einem Leistungserbringer erteilt, der ihm nicht als Organisationseinheit angehört, über den er aber, gegebenenfalls auch zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern, eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle entspricht. Ausgeschlossen ist jegliche Beteiligung Privater. Zudem muss der Leistungserbringer im Wesentlichen (mindes-