3.4.2. Wie das MWSTG kennt auch das Submissionsrecht eine Privilegierung von Leistungsvergaben innerhalb der Staatssphäre. Die privilegierten Tatbestände sind neu in Art. 10 Abs. 2 lit. b – d IVöB geregelt. Das öffentliche Beschaffungsrecht kommt dann nicht zur Anwendung, wenn ein Geschäft innerhalb des unterstellten Auftraggebers "hausintern" abgewickelt und die leistungserbringende Organisationseinheit ausschliesslich für ihren Träger tätig wird, d.h. nicht gleichzeitig auch anbietende Marktteilnehmerin ist und private Anbieter konkurrenziert. Neben diesen echten In-house-Geschäften zwischen verschiedenen Stellen innerhalb eines einzigen Rechtsträgers (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit.