Im Weiteren verweist das Bundesgericht in Erw. 4.4.2 des zitierten Entscheids auf die Zielsetzungen des öffentlichen Vergabewesens, wie Transparenz des Vergabeverfahrens, Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbietern, Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel und Gewährleistung der Gleichbehandlung der Anbieter untereinander. Zu beachten sei, dass neben dem beschaffungsrechtlichen Ziel einer Stärkung des Wettbewerbs auch jenes der Wirtschaftlichkeit und der Gleichbehandlung enge Bezüge zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns aufwiesen.