21 Abs. 2 Ziff. 28 lit. b MWSTG kann aus Sicht des öffentlichen Beschaffungsrechts daher erst zum Tragen kommen, wenn sich ein Angebot auch ohne diese Privilegierung als das wirtschaftlich günstigste erweist, das heisst erst nach der Zuschlagserteilung. Bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hingegen muss die Mehrwertsteuer jedenfalls immer dann ausser Acht bleiben, wenn -9- ihr nicht alle Anbieter bzw. nicht alle Leistungen in gleicher Weise unterstehen. In solchen Fällen ist der Angebotspreis, um dem Gleichbehandlungsgebot Nachachtung zu verschaffen, ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer zu bewerten.