Die Vergabestelle begründet im vorliegenden Fall die Aufrechnung der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf alle Angebote mit Ausnahme desjenigen des Forstbetriebs C. mit der Ermittlung des für sie (wirtschaftlich) günstigsten Angebots. Sie verkennt jedoch, dass ihre Vorgehensweise zur Ermittlung des (wirtschaftlich) günstigsten Angebots zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung unter den von ihr eingeladenen Anbietern führt. Die in Bezug auf die Mehrwertsteuer nicht privilegierten Konkurrenten müssen mit ihren Preisangeboten einen Preisvorsprung des Forstbetriebs C. von 7.7 % aufholen, um überhaupt eine Chance auf den Zuschlag zu haben.