3.3.2. Wie bereits erwähnt (Erw. II/1 oben) sind die Anbieter in allen Phasen des Vergabeverfahrens gleich zu behandeln, und die Vergabestelle vermeidet jede Diskriminierung der Anbieter (§ 1 Abs. 1 SubmD; vgl. auch Art. 11 lit. a aIVöB und Art. 11 lit. c IVöB). Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 SubmD hat die Vergabestelle die Angebote im Rahmen der Bereinigung auf eine vergleichbare Basis zu bringen. Die Vergabestelle begründet im vorliegenden Fall die Aufrechnung der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf alle Angebote mit Ausnahme desjenigen des Forstbetriebs C. mit der Ermittlung des für sie (wirtschaftlich) günstigsten Angebots.