3.2. Grundlage des Forstbetriebs C. ist ein zwischen den Ortsbürgergemeinden Y., Q., R., S., den Einwohnergemeinden X., Z. und T. sowie dem Staat Aargau im Jahr 2010 abgeschlossener Vertrag mit Gültigkeit per 1. Januar 2011. Gemäss § 1 Ziff. 2 dieses Vertrags schaffen und betreiben die Vertragsparteien gemeinsam den Forstbetrieb C. zum Zweck der Pflege und Nutzung ihrer Wälder und um die Ressourcen (Organisation, Personal, Betrieb, Finanzabläufe) optimal zu nutzen. Zur Rechtsnatur (des Vertrags und des Forstbetriebs) äussert sich der Vertrag nicht. Die Vergabestelle geht von einer einfachen Gesellschaft aus (Beschwerdeantwort, S. 2;