b) und zwischen Anstalten und Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten (lit. c). Mit der per 1. Januar 2018 in das MWSTG aufgenommenen Steuerausnahme sollte die Zusammenarbeit unter verschiedenen Gemeinwesen mehrwertsteuerlich entlastet werden. Für Leistungen an nicht beteiligte Gemeinwesen gilt die Privilegierung nicht (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, in: Bundesblatt [BBl] 2015 2642, 2675 f.).