12 Abs. 3, Art. 21 MWSTG). Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG sind von der Steuer ausgenommen Leistungen zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens (lit. a), zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten (lit. b) und zwischen Anstalten und Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten (lit.