In der Praxis sind denn auch beide Vorgehensweisen verbreitet. In der Regel spielt die Frage keine Rolle, da im Normalfall alle Anbieter (auch jene mit Sitz im Ausland) bzw. die von ihnen im Inland erbrachten Leistungen der eidgenössischen Mehrwertsteuerpflicht unterworfen sind. Das heisst, das günstigste Angebot ohne Mehrwertsteuer ist gleichzeitig auch das günstigste Angebot mit Mehrwertsteuer (vgl. auch Duplik, S. 2). Indessen sieht das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) eine Reihe von Ausnahmen (subjektiver und objektiver Natur) von der Steuerpflicht vor (vgl. z.B. Art. 10 Abs. 2 lit. a – c, Art. 12 Abs. 3, Art.