2.4. Umstritten und zu prüfen ist somit in erster Linie die Frage, ob die Vergabestelle im vorliegenden Vergabeverfahren die eidgenössische Mehrwertsteuer von 7.7 % für die Ermittlung des wirtschaftlichen günstigsten Angebots und infolgedessen bei der Zuschlagserteilung mitberücksichtigen durfte oder nicht. -7-