Es handle sich aber um einen vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Sachverhalt, weshalb von einer Diskriminierung nicht die Rede sein könne. Ein wirksamer Wettbewerb sei trotz dieses Vorteils möglich. Der guten Ordnung halber sei festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid hinreichend begründet sei (Beschwerdeantwort, S. 2 ff.; Duplik, S. 1 f.).