Da die Vergabestelle nicht der ordentlichen Mehrwertbesteuerung, sondern der Pauschalbesteuerung unterliege, gehe auch das Argument bezüglich des Vorsteuerabzuges fehl, da ein solcher entfalle. Unbegründet sei schliesslich der Vorwurf, der Zuschlag zugunsten des Forstbetriebs C. stelle eine Ungleichbehandlung der Anbieter dar. Es sei unbestritten, dass die Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht für den Forstbetrieb einen Wettbewerbsvorteil bei der Ausschreibung des Kantons Aargau und der Gemeinden X., Q., R., S. oder T. darstelle. Es handle sich aber um einen vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Sachverhalt, weshalb von einer Diskriminierung nicht die Rede sein könne.