Folglich habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen können, dass die Mehrwertsteuer bei der Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Rolle spielen werde. Inwiefern der Hinweis des Zuschlagsempfängers, er unterstehe nicht der Mehrwertsteuerpflicht, unzulässig gewesen sein solle, sei nicht ersichtlich und ein Ausschluss vom Verfahren nicht gerechtfertigt. Da die Vergabestelle nicht der ordentlichen Mehrwertbesteuerung, sondern der Pauschalbesteuerung unterliege, gehe auch das Argument bezüglich des Vorsteuerabzuges fehl, da ein solcher entfalle.