Demgegenüber vertritt die Vergabestelle den Standpunkt, entscheidend für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sei einzig, wieviel der Vergabestelle effektiv für die kWh in Rechnung gestellt werden und sie bezahlen müsse. Die Mehrwertsteuerpflicht eines Anbieters stelle kein separates Zuschlagskriterium dar, sondern sei integraler Bestandteil des Kriteriums "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Folglich habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen können, dass die Mehrwertsteuer bei der Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Rolle spielen werde.