Auch habe es die Vergabestelle dabei zu Unrecht unterlassen, den ihr möglichen Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Forstbetrieb C. hätte zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, da er in seinem Angebot die Vergabestelle "unerfragt" und damit unzulässigerweise über seine fehlende Mehrwertsteuerpflicht informiert habe. Gerügt wird schliesslich auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, S. 10 ff.; Replik, S. 4 ff.).