gewesen, die offerierten Preise ohne Mehrwertsteuer miteinander zu vergleichen und gestützt auf diesen Vergleich das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erheben. Die Vergabestelle habe, indem sie auf die Mehrwertsteuerpflicht abgestellt habe, auf ein nicht zulässiges Kriterium abgestellt. Das Vorgehen der Vergabestelle bewirke eine Diskriminierung der Anbieter, die der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Auch habe es die Vergabestelle dabei zu Unrecht unterlassen, den ihr möglichen Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.