2.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Frage, ob ein Anbieter der Mehrwertsteuer unterliegt oder nicht, im vorliegenden Vergabeverfahren keine Rolle spielen dürfen. Um die Gleichbehandlung sämtlicher Anbieter gewährleisten zu können, wäre die Vergabestelle vielmehr verpflichtet -6-