Der Vergabestelle kommt sowohl bei der Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien als auch bei der Bewertung der Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. auch Erw. I/3). Indessen ist die Vergabestelle insbesondere an die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gebunden. Gemäss § 1 Abs. 1 SubmD sind die Anbietenden in allen Phasen des Vergabeverfahrens gleich zu behandeln, und die Vergabestelle vermeidet jede Diskriminierung der Anbietenden (vgl. auch Art. 11 lit. a aIVöB). Die Vergabestelle hat zudem einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (Art.