3. Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, erklärte sich aber damit einverstanden, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. 4. Mit Verfügung vom 1. September 2021 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung gewährt. 5. Der Forstbetrieb C. teilte mit Schreiben vom 8. September 2021 mit, dass er sich nicht am Verfahren beteilige. 6. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 27. September 2021 an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 16. August 2021 fest.