2.2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vergabeentscheid rechtswidrig ist. 3. 3.1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Verfügung vom 17. August 2021 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. -3-