2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 341.00, gesamthaft Fr. 8'341.00, sind zu 1/4 mit Fr. 2'085.25 vom Abwasserverband C. und zu 3/4 mit Fr. 6'255.75 von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 3. Der Abwasserverband C. wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die entstandenen Parteikosten Fr. 3'264.30 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die entstandenen Parteikosten Fr. 2'611.45 zu ersetzen.