Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin davon 3/8, d.h. Fr. 2'611.45, zu bezahlen. Der Anteil der Vergabestelle ist gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um 1/4 herabzusetzen, d.h. diese hat der Beschwerdeführerin Fr. 3'264.30 zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der mit Verfügung des Abwasserverbands vom 18. Januar 2021 an die Beschwerdegegnerin erteilte Zuschlag aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an den Abwasserverband C. zurückgewiesen.