zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Nachdem der Streitwert vorliegend im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens liegt, der Schwierigkeitsgrad des Falles und der Aufwand als unterdurchschnittlich einzustufen sind (für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 292'321.30), erscheint – ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT – eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) in Höhe von Fr. 7'500.00 sachgerecht. Davon ist die MWSt abzuziehen, da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von Fr. 6'963.80. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin davon 3/8, d.h. Fr. 2'611.45, zu bezahlen.