Analog zur Verfahrenskostenregelung gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Folglich hat sie Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Auch hier sind zunächst die von der Vergabestelle begangenen Verfahrensfehler zu beachten, womit die Vergabestelle der Beschwerdeführerin vorab 1/4 der Parteikosten zu ersetzen hat. Die restlichen 3/4 sind ausgangsgemäss von den in der Sache unterliegenden Parteien zu tragen, d.h. je zu 1/2 von der Beschwerdegegnerin und von der Vergabestelle. Der Beschwerdeführerin sind die vorinstanzlichen Parteikosten somit zu 5/8 (= 1/4 + [3/4 x 1/2]) von der Vergabestelle und zu 3/8 von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.