Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Aufgrund der begangenen Verfahrensfehler hat die Vergabestelle 1/4 der Verfahrenskosten zu tragen; die restlichen 3/4 der Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). - 14 - 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfahrenskosten besteht bei den Parteikosten nicht (§ 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).