ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbingen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 17 Abs. 2 VRPG). Mit der Zustellung einer Eingabe an die weiteren Parteien ist keine "gerichtliche Anerkennung" des Inhalts dieser Eingabe verbunden.