Auch ergäbe sich eine Ungleichbehandlung gegenüber Dritten, die mangels geeignetem Referenzobjekt auf ein Angebot verzichtet haben. Da ein erheblicher Mangel vorliegt, besteht auch kein Anlass für eine Offertbereinigung nach § 17 SubmD (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 7). - 13 -