Daran ändert nichts, dass die grundsätzliche Eignung der Beschwerdegegnerin zur Auftragsausführung nach Auffassung der Vergabestelle gegeben ist. Der Verzicht auf einen Ausschluss hätte eine Bevorzugung bzw. eine Ungleichbehandlung der Beschwerdegegnerin gegenüber denjenigen Anbietern, welche die gestellten Anforderungen korrekt und vollumfänglich erfüllt haben, zur Folge. Auch ergäbe sich eine Ungleichbehandlung gegenüber Dritten, die mangels geeignetem Referenzobjekt auf ein Angebot verzichtet haben.