1.5. Ein Ausschluss eines Anbieters aufgrund lediglich geringfügiger, im Ergebnis unbedeutender Abweichungen von den in den Eignungskriterien statuierten Anforderungen verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) bzw. das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV). Vorliegend erfüllt lediglich eines der beiden als Eignungsnachweis geforderten Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin die Anforderungen der Ausschreibung; das andere liegt – wie vorstehend ausgeführt – mehrere Monate ausserhalb der vorgegebenen Zeitspanne.