Zum einen wäre eine solche Absicht vorgängig in der öffentlichen Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich anzukündigen gewesen; zum anderen lässt sich aus dieser Bestimmung nicht schliessen, dass die Vergabestelle klar definierte und bekanntgegebene Eignungsanforderungen nachträglich beliebig anpassen bzw. lockern kann. Sie ist an ihre Eignungskriterien und die verlangten Eignungsnachweise gebunden. Ausnahmen im Sinne nachträglicher Anpassungen sind nur in seltenen Konstellationen, die hier nicht gegeben sind, zulässig. Abgesehen davon ist die Beschwerdegegnerin ohnehin keine neu im Markt auftretende Firma.