Der subjektive Wille der Vergabestelle ist unbeachtlich, wenn er nicht seinen Niederschlag im Wortlaut gefunden hat. Die Interpretation der Vergabestelle, die Eignungskriterien seien "nicht als Formulierung von Ausschlusskriterien zu verstehen, sondern als 'Motivation mit gewissen Mindestanforderungen' am Verfahren teilzunehmen" (Beschwerdeantwort, S. 7), steht im Widerspruch zur einhelligen Rechtsprechung und Lehre, wonach Eignungskriterien entweder erfüllt oder nicht erfüllt und somit Ausschlusskriterien sind (vgl. oben Erw. 1.3.2). Davon gehen – zumindest implizit – auch die Ausschreibungsunterlagen aus, bestimmt Ziff.