Der Einwand der Vergabestelle (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 5; vgl. auch E-Mail vom 26. Januar 2021 [Beschwerdebeilage 10]; ferner: Duplik Beschwerdegegnerin, S. 2), mit "den vergangenen 5 Jahren" sei lediglich ein ungefährer Zeitraum von fünf Jahren gemeint gewesen und in erster Linie ein dem (neuesten) Stand der Technik entsprechendes Referenzobjekt verlangt worden, vermag nicht zu überzeugen. Der Wortlaut des fraglichen Eignungskriteriums in den Verfahrensbestimmungen ist klar ("in den vergangenen 5 Jahren ausgeführte") und die "umgangssprachliche" Auslegung der Vergabestelle findet darin keine Grundlage.