27 N 5 mit Hinweis). Die Eignungskriterien müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt des Offerteingabeschlusses oder jedenfalls spätestens im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erfüllt sein; sofern sich aus den – richtig ausgelegten – Ausschreibungsangaben nichts anderes (im Sinne einer ausnahmsweisen späteren Erfüllung) ergibt (vgl. BGE 145 II 250 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2021 [2C_717/2020], Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2021 [2C_718/2020], Erw. 3; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 631 mit Hinweis).