Des Weiteren reichte die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Verwaltungsgerichtsverfahrens am 17. März 2021 ein weiteres Referenzprojekt ein, wobei sie ausführte, auch dieses erfülle die Eignungskriterien gemäss Ausschreibung. Selbst wenn also das Gericht zum Schluss käme, dass die von der Beschwerdegegnerin mit der Offerte eingereichten Referenzprojekte die Eignungskriterien nicht erfüllten, so sei damit erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin die Eignungskriterien ohne weiteres erfülle bzw. erfüllen könne. Ein Ausschluss wäre auch daher unverhältnismässig (Eingabe Beschwerdegegnerin vom 17. März 2021; Duplik Beschwerdegegnerin, S. 3). -9-