II. 1. 1.1. In materieller Hinsicht ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Beschwerdegegnerin erfülle die publizierten Eignungskriterien nicht, da sie (mutmasslich) nur ein Referenzobjekt vorweisen könne, welches die ausgeschriebenen Bedingungen erfülle. Das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Referenzobjekt "Mischwasserbehandlungsanlage ARA C." erfülle das ausgeschriebene Kriterium der Fünfjahresfrist nicht; es sei "veraltet". Somit hätte die Beschwerdegegnerin vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen (Beschwerde, S. 5 ff.; Replik, S. 3 ff.).