2.5. Die vorgenannten Mängel der Zuschlagsverfügung führen je separat betrachtet zwar nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Allerdings kann man sich fragen, ob aufgrund der Summe der formellen Fehler nicht auf Nichtigkeit der Zuschlagsverfügung zu schliessen bzw. die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben wäre. Die Frage kann im Ergebnis offenbleiben, da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die angefochtene Zuschlagsverfügung so oder anders aus materiellen Gründen aufzuheben ist.