Am erkennbaren behördlichen Charakter ändert auch der Umstand, dass die Vergabeverfügung allein vom Geschäftsführer unterzeichnet ist, nichts. Gemäss Ziffer 5 OGR erteilt der Verband nur kollektive Zeichnungsrechte zu zweit. Zeichnungsberechtigt sind der Präsident, der Vizepräsident sowie der Geschäftsleiter und der Rechnungsführer. Diese Regelung im OGR lässt darauf schliessen, dass die Verfügung vom 18. Januar 2021 richtigerweise eine Zweitunterschrift hätte aufweisen müssen. Das Vorliegen einer anderslautenden rechtsgültigen internen Vollmacht wird nicht behauptet; der Hinweis auf eine langjährige Praxis stellt keine solche dar.