Der Geschäftsführer bzw. der Geschäftsleiter ist ein in den Satzungen und vor allem im OGR ausdrücklich vorgesehenes Organ des Verbands (vgl. Ziffern 1 und 2 OGR sowie Anhang OGR); es handelt sich nicht um eine beauftragte externe Stelle. Die Vergabeverfügung vom 18. Januar 2021 ist ohne Weiteres als dem Abwasserverband C. zuzuordnender behördlicher Akt, mit dem der Vergabebeschluss bzw. der Zuschlag den Anbietenden formell eröffnet werden soll, erkennbar und daher mit einem Schreiben eines privaten Ingenieurbüros nicht zu vergleichen. Am erkennbaren behördlichen Charakter ändert auch der Umstand, dass die Vergabeverfügung allein vom Geschäftsführer unterzeichnet ist, nichts.