der Mitteilung der Auftragsvergabe durch das verwaltungsexterne Unternehmen ein Beschluss der zuständigen Vergabestelle zugrunde liegt, bleibt er mangels förmlicher Mitteilung an die Anbietenden unwirksam (vgl. Präsidialentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2018 [B 2018/39], Erw. 2 mit Hinweisen; ferner auch PETER GALLI/ ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1269 f.).